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Rudolf Steiner - Anthroposophie
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Warum hat Rudolf Steiner der AAG nicht eine juristische Form im Sinne der Dreigliederung gegeben?

(Temps de lecture: 6 - 11 minutes)

 

(vorläufige Fassung – 16.07.2026)

 


 

Einige Schlüsselergebnisse der Arbeit am Projekt der neuen Statuten von einer anthroposophischen Gruppe aus französischsprachigen Gebieten.

Michel Laloux, Jérémy Langella, Raphaël Mislin, Stéphane Lejoly

 


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Der Aufbau des Projekts für die neue Konstitution der AAG[1] ist für uns überraschend. Kurz gesagt: „warum einfach, wenn’s kompliziert auch geht?“ Aber dies würde die Frage der eigenartigen Vision einer AAG, nämlich einem Organismus, aufgebaut nach einer Art Dreigliederung, die unterschwellig diesem Projekt unterliegt, überbrücken[2].

Es entsteht somit ein Projekt aus drei Statuten, die diese vermeintlich dreigliedrige Gesellschaft ersetzen:

  1. Statuten der Anthroposophischen Gesellschaft als „allgemeine“ Gesellschaft
  2. Verfassung der Hochschule für Geisteswissenschaft
  3. Statuten des Vereins zur Förderung des Goetheanum und der Anthroposophie.

Wenn wir dieses Projekt umfassend untersuchen wollten, dann müsste man jeden Artikel von jedem Statut untersuchen. Es gäbe Vieles zu bemerken und es kämen gewisse juristische Unstimmigkeiten zum Vorschein. Wenn aber dieses, unser Projekt, Wirklichkeit werden sollte, dann würde diese Arbeit notwendig werden.

Uns scheint, die Mitglieder der AAG sollten sich zum Prinzip einer Dreigliederung ihrer Gesellschaft äußern, bevor es zu einer Diskussion dieses Projektes kommt. Wollen wir, ja oder nein, eine Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft nach dem Prinzip der Dreigliederung? Seit langem tauchen hin und wieder Artikel auf mit Projekten auf, die vorhaben diese Dreigliederung zu gründen. Die Hochschule und die 1.Klasse wären der spirituell – kulturelle Pol. Die Verwaltung des Goetheanums und der Gesellschaft der wirtschaftliche, und die Mitglieder der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft der juristische Pol. Gewiss, das Projekt von dem hier die Rede ist, existiert nicht in dieser expliziten Form. Aber man muss effektiv feststellen, dass die drei Institutionen, die das Projekt bilden, den drei Teilen, die die Befürworter einer Dreigliederung vorsehen und die eben oben beschrieben sind, entsprechen. Der Unterschied zwischen den beiden Projekten liegt darin, dass das letztere eine Dreigliederung einer ein und derselben juristischen Einheit vorsieht, während die Verfasser des vorliegenden Projektes zwei verschiedene juristische Einheiten erstellen (wie später im Text dargestellt wird) und eine dritte (die Hochschule für Geisteswissenschaft), die vom juristischen Standpunkt aus gesehen zwischen den zwei anderen sich hin- und herbewegt. Vielleicht sollte man dies eher eine Dreifragmentierung nennen, und nicht eine Dreigliederung.

In Anbetracht dieser Zweideutigkeit scheint es uns nötig zwei Stellungnahmen Rudolf Steiners zu erwähnen:

Im Vortrag vom 14.04.1919 sagt Rudolf Steiner: „Ich bin gefragt worden, ob denn nicht innerhalb unserer Gesellschaft die Dreigliederung verwirklicht werden könnte: Wirtschaftsleben, Rechtsleben, geistiges Leben. Man kann gewiß so etwas mit Worten aussprechen, wenn man sehr gut drinnensteht in unserer Bewegung, wenn man es ganz ehrlich und tief meint mit unserer Bewegung. Aber es ist doch so, als ob man den Grundnerv unserer Bewegung gar nicht erfaßt hätte, wenn man dieses sagt. Man hat gar nichts verstanden von dem, was ich über die soziale Frage gesprochen habe, wenn man denkt, unsere Gesellschaft hier könne man wie eine Sekte dreigliedern!“[3]

Später entwickelt er, was er unter Sekte versteht: sich vom wirtschaftlichen Leben im allgemeinen, und vom juristischen Umfeld abzusondern. Im Falle des neuen Verfassungsprojektes von dem hier die Rede ist, ist die Trennung wesenhaft nicht vergleichbar. Wie wir weiter oben schon erwähnt haben, ist es die AAG, die fragmentiert wird, indem man zwei Gesellschaften gründet. Die eine ist der Verein zur Förderung des Goetheanum und der Anthroposophie. Sie untersteht den Artikeln 60 bis 79 des schweizerischen Zivilrechts und ist im Handelsregister eingetragen. Sie ist also de facto öffentlich.

Die andere Gemeinschaft ist die Anthroposophische Gesellschaft. Gemäß dem Artikel 1 des Projektes der neuen Statuten, „Die Anthroposophische Gesellschaft ist eine Vereinigung von Menschen, die das seelische Leben im einzelnen Menschen und in der menschlichen Gesellschaft auf der Grundlage einer wahren Erkenntnis der geistigen Welt pflegen wollen“. Die Artikel 60-79 des Schweizeriches Zivilgesetzbuches (SZG) werden aber nicht erwähnt. Auf welche Rechtsvorschrift bezieht sie sich denn? Schwebt sie in der Luft über den verschiedenen Ländern? Wenn dies die Intention der Autoren dieses Projektes wäre, dann würden wir vor einer Abspaltung von der Rechtsordnung stehen, von der Rudolf Steiner in der Folge des obenstehenden Zitates spricht, wo er eine Anthroposophische Gesellschaft, die in dieser Art die Dreigliederung anwendet, einer Sekte gleichstellt. In der Tat, jeder Jurist der diese Statuten liest würde daraus schließen, dass es sich um eine Gesellschaft handelt, die dem schweizerischen Recht unterstellt ist. Denn tatsächlich lautet der erste Abschnitt des Artikels 60 des SZG wie folgt: „Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.“ (Vom Autor unterstrichen).

Somit stimmt der Artikel 1 des Projektes für die Statuten eindeutig mit dem Artikel 60 SZG überein. Es handelt sich de facto um einen juristischen Verein, die demnach die moralische Persönlichkeit erlangt. Dies gemäß dem Schweizerrecht.

Nach dem Projektvorschlag wäre also die an der Weihnachtstagung 1923 von Rudolf Steiner erwünschte Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft (AAG) ab sofort in zwei Vereine geteilt, denen man die Freie Hochschule für Geisteswissenschaft hinzufügen muss und die eine eigene Verfassung hat.

Um die Einheit der beiden Vereine zu gewähren, müssten die Mitglieder der ersten ihren Beitrag der zweiten bezahlen und würden somit automatisch auch Mitglieder der zweiten[4]. Dazu kommt, dass der Vorstand der zweiten zugleich auch Vorstand der ersten wäre. Die Generalversammlungen der beiden Vereine wären also identisch, ein und dieselben. Gibt es einen unnatürlicheren, komplizierteren Aufbau?

Was den dritten Teil betrifft, die Freie Hochschule für Geisteswissenschaft, sie wird vom Kollegium der Verantwortlichen der Sektionen verwaltet, welcher zusammen mit dem Vorstand des Vereins zur Förderung des Goetheanum und der Anthroposophie, die Goetheanum-Leitung bilden, die ein Organ des vorgenannten Vereins ist  (Artikel 12). Hier wiederum erscheint diese Trennung unecht, gekünstelt, ideologischen Überlegungen entsprungen und nicht den Realitäten des Lebens entsprechend.

Dementsprechend ist also diese Dreigliederung eine Dreifragmentation, die einer falschverstandenen Dreigliederung entspringt. Jedes Mal, wenn man eine Art Dreigliederung einer spezifischen Situation anpassen will, endet man in eine Form, die sich progressiv vom globalen Leben des sozialen Organismus abtrennt. Diese Art, die Dreigliederung zu verstehen ist an sich sektiererisch. Nur der soziale Organismus als Ganzes kann sich dreigliedrig entwickeln. Und jede Institution ist dann zur selben Zeit und in jedem Moment zugleich kulturell, juristisch und wirtschaftlich impliziert. Es gilt dasselbe für jeden Menschen individuell.

Aber betrachten wir jetzt die oben erwähnte zweite Stellungnahme Rudolf Steiners zu dieser Frage. Er hat sich darüber geäußert während der dritten (29-09-1924) und vierten (08-02-1925) Außergewöhnlichen Generalversammlung des Goetheanums und der Freien Hochschule für Geisteswissenschaft. Zur Erinnerung: Dieser Verein existierte schon lange vor der Weihnachtstagung 1923 und war im Handelsregister des Kantons Solothurn eingetragen, das für das Goetheanum zuständig ist.

Für Rudolf Steiner und den neuen Vorstand, der an Weihnachten 1923 gegründet wurde, ging es darum die neue Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft, die aus dem Weihnachtskongress erstanden war, zu registrieren. Man muss wissen, dass nach dem Artikel 60 des damalig geltenden Schweizer Zivilgesetzbuches (SZG) von 1924 und 1925, ein Verein nicht unbedingt bei einer öffentlichen Instanz eingetragen oder angemeldet sein musste, insofern er keine Erwerbstätigkeit betreibt. Er konnte jedoch freiwillig entscheiden sich im Handelsregister des Kantons Solothurn einzutragen laut Artikel 61 des im Jahre 1924 gültigen SZG.

Demnach wäre also Rudolf Steiner im Einklang mit dem Schweizer Recht gewesen, wenn er nach dem Weihnachtskongress keine weiteren Schritte in diesem Bereich unternommen hätte. Die Satzung war von der Generalversammlung akzeptiert und der Vorstand ernannt. Die Bedingungen für die Erlangung der Rechtspersönlichkeit für die an der Weihnachtstagung 1923 gegründeten Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft, waren vereint.

Im Übrigen wurden alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Grundbesitz und dem Neubau des Goetheanums vom Verein für das Goetheanum und die Schule für Geisteswissenschaft verwaltet, der im Handelsregister eingetragen war. Eine einfache Vereinbarung oder ein Vertrag hätte ausgereicht, um die zur Verfügungstellung der Räumlichkeiten für die Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft zu regeln.

Man muss sich die Frage stellen: was hat Rudolf Steiner dazu geführt nicht eine Organisation mit zwei Vereinen zu bevorzugen (die Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft und der Verein des Goetheanums Bauverein), sondern dezidiert die Entstehung eines einzigen Organismus anzubahnen.

Dazu waren mehrere Etappen notwendig. Der Prozess ist nicht nur sehr komplex, aber auch rätselhaft. Verschiedene Hindernisse sind aufgekommen: Dokumente sind verloren gegangen; Rudolf Steiner selbst konnte aus Gesundheitsgründen an der Außergewöhnlichen Mitgliederversammlung am 8-2-195 nicht dabei sein und wurde vertreten. Wenn man die Folge der Ereignisse, wie sie in Die Konstitution der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft und der freien Hochschule für Geisteswissenschaft. Der Wiederaufbau des Goetheanums (GA 260a) dargestellt sind, nachliest, tauchen mehrere Fragen auf bezüglich der betroffenen Entscheidungen und wie die Dinge überhaupt abgelaufen sind. Es kann einen tatsächlich aus der Fassung bringen.

Aber, inmitten von all dem Herumtasten was die technisch-juristischen Fragen betrifft, gibt es ein Element das hervortritt: Rudolf Steiner weist eine Große Entschlossenheit auf. Er hatte ein klares Ziel, das weit über die zahlreichen Imperfektionen dieser Angelegenheit hinaus reicht. Er will einen einzigen Organismus, einen Verein, der die Institutionen, die ihn bilden werden, zusammenhält und verstärkt. Und dieser Organismus wird die Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft sein, unter der Führung des Vorstandes, der aus der Weihnachtstagung 1923 entsprossen ist. Dieser Vorstand wird die vier Abteilungen der rechtlich registrierten Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft (AAG) inspirieren: die Verwaltung der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft, der Philosophisch-anthroposophische Verlag, die Verwaltung des Goetheanums und das Klinisch-therapeutische Institut.

Die vier Abteilungen machen aber nicht eine Vierartikulation, eine Viergliederung der anthroposophischen Gesellschaft aus: Sie entsprachen in diesem Moment der Realität der Situation in der sich die anthroposophische Gesellschaft befand und in welchen Rudolf Steiner eine Möglichkeit sah vorwärtszukommen. Er hat sich darüber geäußert und was er sagt, sollte uns helfen zu verstehen bis zu welchem Punkt es ihm darum ging, in seinen Projekten von den anwesenden und handelnden Menschen auszugehen und zu wirken, und nicht von vorgefassten Programmen, die den Bezug zur Realität verloren haben.  Weder eine Viergliederung noch eine Dreigliederung! Das war nicht die Denkart Rudolf Steiners. Theorie und Spekulation waren ihm fremd. Er hatte ein Ziel: Der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft eine juristische Persönlichkeit geben, die ihr einen anerkannten Platz in der Öffentlichkeit geben konnte. Um dies zu erreichen, musste die Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft im  Handelsregister registriert sein. Nur unter dieser Bedingung konnte sich das Prinzip, das die Basis der Statuten der Satzung der Weihnachtstagung 1923 bildet und am Anfang des Artikel 4 steht, sich verwirklichen: „Die Anthroposophische Gesellschaft ist keine Geheimgesellschaft, sondern eine durchaus öffentliche“.[5]

Nur wenn man versteht, dass es sich hier um das Motiv handelt, das durch die ganze Symphonie des Lebens Rudolf Steiners widerhallt – an die Öffentlichkeit bringen was okkult war, das heißt, verborgen war – kann man erkennen, dass es für Rudolf Steiner unabdingbar war, dieses Motiv nochmals am Ende seines irdischen Lebensweges ertönen zu lassen, als ein krönender Höhepunkt.

Das Wichtigste für Rudolf Steiner war, die Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft im Handelsregister eintragen, auch wenn das hieß, provisorisch gewisse Bestimmungen der Satzung des Weihnachtskongresses 1923, beiseite zu lassen. Und so äußerte sich Rudolf Steiner Günther Wachsmuth gegenüber, als er am 08-02-1925 die Statuten erwähnte: „Ja, diese Statuten entsprechen einfach nicht dem, was wir wollen. Man wird sie schrittweise modifizieren müssen. Denn für uns sind die Prinzipien maßgebend.“[6]

Wir können diese Worte als eine Aufforderung sehen, die existierenden Statuten zu verbessern, indem wir die Intentionen Rudolf Steiners weiterführen, und hinzufügen was fehlt, ohne jedoch künstlich eine Form zu schaffen, die dem Wesen dessen, was am Weinachtstagung 1923 gewollt wurde, fremd wäre. Unsere Gruppe will in diesem Sinne arbeiten und versuchen neue Statuten vorzuschlagen.[7]

 

 

Anmerkungen

[1] Erschienen in Anthroposophie weltweit: https://anthroposophie.org/de/nachrichten/vorschlag-zur-neu-konstitution

[2] Wir sagen wohl „eine Art von Dreigliederung“. Denn das neue Projekt der Statuten ist in dieser Beziehung unklar und in der veröffentlichten Version (cf. Anmerkung 1) werden die Gründe, warum die Autoren diese sehr spezifische Orientierung gewählt haben, nicht angegeben. Es besteht also eine gewisse Zweideutigkeit,  und es ist nicht auszuschließen, dass einige der Verfasser eine dreigliedrige Sichtweise der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft vertreten, wie wir weiter unten im Text erläutern werden.

[3] Rudolf Steiner, Vergangenheits- und Zukunftsimpulse im sozialen Geschehen, (14-04-1919) GA 1909 – GA 190

[4] Dass die Mitglieder eines Vereins automatisch Mitglieder eines anderen Vereins werden, stellt schon im Vorherein an sich ein ethisches Problem, das sorgfältig untersucht werden muss. Dazu kommt, dass man sich nicht vorstellen kann, wie diese Statuten mit der moralischen, juristischen Persönlichkeit der Vereine, wie sie im Schweizer Recht vorgesehen ist, vereinbar sein könnten. Sie könnten sogar als illegal angesehen sein. Es gilt dasselbe für die Tatsache, dass ein Verein in seinen Statuten festlegt, dass sein Vorstand auch der Vorstand eines anderen Vereins sein muss. Ein Richter könnte einen solchen Artikel der Statuten leicht als ungültig erklären.

[5]  Es ist symptomatisch, dass dieser Satz in dem Entwurf der neuen Dreiparteien-Verfassung, von dem wir sprechen, fehlt. Das sollte wirklich klar verständlich machen, dass man die Intentionen Rudolf Steiners verstehen muss, bevor sich daran heranwagt, die Statuten neu zu schreiben.

[6] Die Konstitution p. 22 – GA 260a - Vorwort des Verlegers zur zweiten Auflage von Hella Wiesberger.

[7] Unser Kontakt: Cette adresse e-mail est protégée contre les robots spammeurs. Vous devez activer le JavaScript pour la visualiser.